§ 3 Kennzeichnung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-1 (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-2 (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3, 4 und 8 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-3 (3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8 ergänzt werden durch Angaben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-4 (4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:
(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-6 (6) Die Angabe nach Absatz 4 Nummer 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/3#abs-7 (7) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 05.07.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.06.2026 (siehe Fassungen).
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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30.06.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2015 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2015 I S. 1090
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.